Satzung vom SolarSolutions Network e.V.

Präambel

Wissenschaftlich unbestreitbar erscheint ein sich ankündigender Klimawandel als existenzielle Bedrohung für die natürlichen Lebensgrundlagen. Die Veränderung klimatischer Rahmenbedingungen könnte zukünftig den Wohlstand und das friedliche Zusammenleben in der Welt weiter gefährden. Das unbegrenzte Wachstum der Volkswirtschaften in einer begrenzten Welt ist schlicht unmöglich. Ressourcenverknappung und sich daraus abzeichnende Verteilungskriege sind teilweise schon heute Realität. Die Nutzung fossiler und atomarer Energieträger gilt unbestritten als Ursache dieser Fehlentwicklungen. Einzig und allein die erneuerbaren Energien sowie ein effizienter Ressourceneinsatz können die Basis für eine dauerhaft nachhaltige Entwicklung bilden.

Diesen Zusammenhang in der Gesellschaft zu verankern und Nachwuchskräfte für die erneuerbaren Energien zu begeistern ist eine der wichtigsten Aufgaben auf dem Weg in eine solare Weltwirtschaft.

SolarSolutions Network setzt es sich deshalb als Aufgabe diesen Weg aktiv zu gestalten.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „SolarSolutions Network“. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „SolarSolutions Network e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der umweltpolitischen Bildungsarbeit und des Umweltschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Organisieren und Durchführen von Informationsveranstaltungen, Tagungen und Workshops. Die erwähnten Veranstaltungen dienen der Weiterbildung und des kreativen Ideen- und Erfahrungsaustausches, sowie der verstärkten Vernetzung von Nachwuchs-Akteuren im Bereich der erneuerbaren Energien. Außerdem sollen Kampagnen und Workshops (u.a. an Bildungseinrichtungen) das Thema erneuerbare Energien und rationelle Energieverwendung verbreiten und so eine nachhaltige Energieversorgung voranbringen. Insbesondere Schüler, Auszubildende, Studierende und Berufsanfänger stehen im Mittelpunkt der Vereinsarbeit, um einen Zugang zum Thema erneuerbare Energien zu erhalten.
Der Satzungszweck des Umweltschutzes wird durch die gesteigerte Sensibilität infolge der umweltpolitischen Bildungsarbeit verwirklicht.
3. Der Verein ist überparteilich und wertanschaulich ungebunden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Außerdem können auch juristische Personen Mitglied werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher oder per E-Mail-Formular ausgefüllter Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge des Vereins.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser kann die Aufnahme verweigern, wenn dies im Interesse des Vereins geboten erscheint.
4. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags per E-Mail, in Ausnahmefällen auch schriftlich, mit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, Ausschluss, wenn ein Verbleiben der Aufgabe der Vereinigung zuwiderläuft. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, der sich einen solchen Beschluss durch schriftliche Abstimmung auf einer Mitgliederversammlung bestätigen lassen muss.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Die Höhe der Jahresbeiträge für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung festgesetzt.
2. Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand bzw. erweiterte Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts natürlicher Personen durch einen Dritten ist ausgeschlossen. Juristische Personen haben im Vorfeld einer Abstimmung eine natürliche Person als Vertreter zu bestimmen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
4. Entlastung des Vorstands
5. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
6. Wahl und Abwahl des Vorstandes
7. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
8. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Diese wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail, in Ausnahmefällen auch schriftlich per Post, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsversands folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine vorher bestimmte natürliche Person vertreten und haben ebenfalls eine Stimme.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
7. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden sowie einem Schriftführer. Es können nur volljährige Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine vertreten.
3. Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigt die Belastung durch die Vorstandstätigkeiten das zumutbare Maß, so kann dem Vorstandsmitglied eine Aufwandsentschädigung zugebilligt werden.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
4. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans;
5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Die beiden Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Schriftführer ist jährlich zu wählen. Alle Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig durch Niederlegung seines Amtes, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein und somit aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so ernennt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 14 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die von den beiden Vorsitzenden einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
5. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

§ 15 Kassenprüfer
1. Ein Kassenprüfer ist von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Dieser hat die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei dem Kassenprüfer zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
2. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
3. Die Wiederwahl des Kassenprüfers ist zulässig.

§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Eurosolar e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

8. April 2008

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